Wir sind da, wenn der Weg steinig wird.

Satzung

Satzung des Fördervereins

Berufsförderungswerk Düren e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Berufsförderungswerk Düren“ und nach seiner Eintragung den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düren.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Hierzu versucht der Verein insbesondere durch die Gewinnung von Spenden beizutragen.

  1. Der Verein unterstützt die Förderung der Arbeit der Berufsförderungswerk (BFW) Düren gGmbH.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
    • Unterstützung der BFW Düren gGmbH bei der Ausstattung und Gestaltung der Freizeiträume und –angebote,
    • Unterstützung der BFW Düren gGmbH bei der Anschaffung von besonderen Hilfsmitteln,
    • Unterstützung bedürftiger Teilnehmer an Maßnahmen in der BFW Düren gGmbH.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und nicht auf einen eigenwirtschaftlichen Zweck ausgerichtet.

    Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Ehemalige und jetzige Mitarbeiter der Berufsförderungswerk Düren gGmbH
  • Ehemalige und jetzige Teilnehmer an Maßnahmen der Berufsförderungswerk Düren gGmbH
  • natürliche und juristische Personen, die die Interessen des Fördervereins finanziell unterstützen.
  1. Ordentliche Mitglieder können durch schriftlichen Antrag werden:
  2. Die Mitgliedschaft endet
      • bei natürlichen Personen durch den Tod
      • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
      • durch Austritt
      • durch Streichung
      • durch Ausschluss.
  3. Die Streichung eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtung für ein Beitragsjahr länger als 3 Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. 

§4 Mitgliedbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Bei Beitritt während des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Verein wird gem. § 26 BGB nach aussen hin vertreten durch den/die

Hiervon sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Geschäftsführer
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart
    • vier Beisitzern
    • 1. Vorsitzende/n
    • 2. Vorsitzende/n
    • Geschäftsführer/in
    • Kassenwart/in
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
  3. In Kassenangelegenheiten zeichnet der/die Kassenwart/in mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gem. § 26 BGB.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung
  2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Beachtung einer Mindestfrist von 1 Woche durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuladen. Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuladen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen. Ansonsten findet mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr eine Vorstandssitzung statt. Alle Vorstandsitzungen finden außerhalb der Ferien und Familienheimfahrten der BFW Düren gGmbH statt.

    Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer (= Protokollführer) und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zu der Mitgliederversammlung können Gäste zugelassen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren, einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.   

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung aller ordentlichen Mitglieder einberufen. Die Mitgliederversammlung findet außerhalb der Ferien und Familienheimfahrten der BFW Düren gGmbH statt. In dieser Einladung zur Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung bekannt gegeben.
  2. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die ordentlichen Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
  4. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt. Hat im 1. Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Über die Wahlen, die Abstimmungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer (= Protokollführer) zu unterzeichnen ist. 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Berufsförderungswerk Düren gGmbH, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.